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Betreuungsverfügung
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich neben der Vollmacht um eine weitere Möglichkeit, Vorsorge für Alter, Krankheit oder einen plötzlichen Notfall zu treffen. In einem solchen Dokument können Wünsche für den Fall niedergeschrieben werden, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Hierbei setzt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für begrenzte Aufgabenbereiche ein ( z.B. Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten). Dabei orientiert es sich an dem in der Betreuungsverfügung dargelegten Willen.
Im Unterschied zur Vollmacht unterliegt der Betreuer dem Betreuungsgesetz und wird vom Gericht eingesetzt und kontrolliert. Er kann nur mit Gerichtsbeschluss handeln und auch nur in den vom Gericht festgelegten Wirkungskreisen.
Eine Betreuungsverfügung als Vorsorgemöglichkeit ist dann sinnvoll, wenn man entweder niemanden kennt, dem eine Vollmacht erteilt werden könnte, wenn man sicher sein will, dass die als Betreuer vorgesehene Person alles für einen erledigen kann oder wenn man darüber hinaus Gründe hat, die eine gerichtliche Kontrolle notwendig erscheinen lassen. Regelungen per Vollmacht haben aber in jedem Fall Vorrang vor einer rechtlichen Betreuung.
Richter und Betreuer müssen die Bestimmungen, die in der Betreuungsverfügung festgelegt sind, im Verfahren und bei der Durchführung beachten. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung von einer nicht voll geschäftsfähigen Person erteilt wurde. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen durchführbar und zumutbar sind. Erscheint beispielsweise die vorgeschlagene Betreuungsperson dem Gericht nach eingehender Prüfung nicht als geeignet, so wird diese auch nicht als rechtlicher Betreuer bestellt. Es ist also nicht garantiert, dass sämtliche Anweisungen der Betreuungsverfügung auch umgesetzt werden. Das Wohl des Betreuten hat dabei jedoch immer höchste Priorität.
Der Vorteil einer Betreuungsverfügung liegt darin, dass ein Missbrauch kaum möglich ist, da diese allein noch nicht zum rechtsgültigen Handeln berechtigt. Sie dient lediglich als Grundlage für den gerichtlichen Beschluss, und nur dieser ist dann rechtsgültig.
Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Bedarfsfall zugänglich ist und dem Amtsgericht vorgelegt wird. Es ist daher empfehlenswert, sie wenn möglich direkt bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen und zu Hause eine Kopie aufzubewahren. Mit dem Tod des Betreuten enden Aufgaben und Wirkungsmöglichkeiten des Betreuers. Alle weiteren Regelungen müssen die Erben veranlassen.
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