Rechtliche Betreuung
Was bedeutet rechtliche Betreuung?
Jeder von uns kann durch einen Unfall oder durch eine Erkrankung eine Situation kommen, in der er die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Wenn keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt wurde, dann wird man auf Unterstützung durch einen rechtlichen Betreuer angewiesen sein.
Im Fokus steht hierbei das Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Deshalb haben Betreuer die Aufgabe, ihre Klienten dabei zu unterstützen, ein Leben nach eigenen Vorstellungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten führen zu können. (§ 1821 BGB). Rechtliche Betreuung soll unterstützen und versteht sich insoweit als Hilfe zur Teilhabe.
Betreuer unterstützen in einem genau festgelegten Aufgabenbereich und auch nur in dem Umfang, wie es erforderlich ist. Betreuung ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet und berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt so die Selbstbestimmung.
Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bedeutet keine Entmündigung. Die Geschäftsfähigkeit wird durch die Einrichtung einer Betreuung nicht berührt. Die Wirksamkeit, der von ihr abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann.
Wer wird Betreuer?
Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person Betreuer werden, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Der Betreuer muss in der Lage sein, die Interessen und Angelegenheiten zum Wohl der betreuten Person regeln zu können. Es können Privatpersonen, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer und Berufsbetreuer, bestellt werden. In Ausnahmefällen kann eine Betreuung auch durch einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde erfolgen.
Das Gesetz favorisiert die ehrenamtliche Betreuung. Von daher wird zunächst innerhalb der Familie und im näheren Bekanntenkreis nach einem geeigneten rechtlichen Betreuer gesucht. Auch die Wünsche des Betreuten werden hierbei berücksichtigt.
Wenn hier keine geeignete Person gefunden wird, wird ein beruflicher Betreuer bestellt.
Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll.
Wie wird eine Betreuung eingerichtet?
Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt auf Antrag. Dieser kann durch den Betroffenen selbst oder durch Mitteilung eines Dritten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn), einer Behörde, Ärzten oder einer Institution gestellt werden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) einzureichen.
Der Antrag bzw. die Mitteilung kann schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Für Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung, solange diese ihren eigenen Willen noch bekunden können, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden.
Das Betreuungsgericht prüft den Sachverhalt, in dem es mit dem Betroffenen und anderen Beteiligten spricht, eventuell auch fachärztliche Gutachten einholt.
Nur, wenn bei der betroffenen Person ein Unterstützungsbedarf bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf Krankheit oder Behinderung beruht und keine vorrangigen Hilfen ausreichen, wird ein Betreuer bestellt werden (vgl. §1814 BGB).
Wie lange dauert die Betreuung?
Das Amtsgericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Betreuung aufzuheben ist oder verlängert werden sollte. Der Zeitraum für die Überprüfung darf sieben Jahre nicht überschreiten. Kürzere Zeiträume sind jederzeit möglich.
Wenn Voraussetzungen vorliegen, die das Aufheben einer Betreuung rechtfertigen, so kann dies jederzeit auch vom Betroffenen selbst beantragt werden. Gleiches gilt für den Wunsch eines Betreuerwechsels.
Die Betreuung endet automatisch und unmittelbar mit Tod der betreuten Person.