Was ist eine Betreuungsverfügung und was kann ich mit ihr regeln?
Mit einer Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht) legen Sie fest, WER Sie im Ernstfall WIE betreuen soll.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht entfaltet diese Erklärung nicht automatisch ihre Wirkung, wenn ein Notfall eintritt. Sie dient dem Betreuungsgericht lediglich als Maßstab bei der Frage, wer als Betreuer eingesetzt werden soll. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist, wird weiterhin geprüft.
Beispielhafte Regelungen:
Sie benennen eine Person, die Ihre Betreuung übernehmen soll.
Sie benennen bestimmte Person(en), die keinesfalls Ihre Betreuung übernehmen soll.
Sie formulieren Ihre Wünsche, die der Betreuer entsprechend zu berücksichtigen hat, z.B. im Bereich von medizinischen Maßnahmen oder ob Sie lieber in einem Pflegeheim wohnen oder so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit verbleiben möchten.
Sie legen fest, welche Bereiche der Betreuer übernehmen soll und welche nicht.
Grundsätzlich können Sie in einer Betreuungsverfügung alle Ihre Wünsche aufnehmen. Rechtliche Betreuer sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Wünsche zu berücksichtigen, soweit es nicht Ihrem Wohl widerspricht.
Eine Betreuungsverfügung kann auch ohne eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Dies bietet sich z.B. in den Fällen an, in denen keine Vertrauensperson für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder eine engmaschige Kontrolle durch das Betreuungsgericht gewünscht ist. Betreuer müssen dem Gericht jährlich Bericht erstatten und im Rahmen der Vermögenssorge eine detaillierte Rechnungslegung vorlegen.
Vorsorgebevollmächtigte unterliegen keiner Kontrollinstanz.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
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